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Die Verteilung der Pflichtteilslast nach den §§ 2318-2324 BGB
In den §§ 2318 - 2324 BGB regelt das Gesetz, wer letztlich die Last der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen trägt, für die im Außenverhältnis allein der Erbe oder die Miterbengemeinschaft haften. Aufgrund seiner Testierfreiheit kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung im Rahmen des Zulässigen abweichend von den gesetzlichen Regelungen Anordnungen für diese Lastenverteilung treffen.Die Arbeit setzt sich mit den Schwierigkeiten dieses ...

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